Auch gibt es kein schriftliches Protokoll, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das rechtliche Gehör nur gewährt ist, wenn die Ausführungen zu Protokoll genommen werden, was allerdings nicht bedeutet, dass sämtliche Äusserungen zu protokolieren sind (BGE 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.6.). Wie auch immer, aus dem Umstand, dass der Inhalt der Besprechung vom 4. Oktober 2012 nicht schriftlich festgehalten wurde, kann, wie noch aufzuzeigen sein wird, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.