d) Einer Verlängerung der Probezeit muss von Gesetzes wegen eine Personalbeurteilung vorausgehen (Art. 32 Abs. 2 StPG). Wie diese durchzuführen ist, sagt das Gesetz nicht. Der Einwand des Staatsrats, dass dabei das Reglement vom 26. Januar 1988 keine Anwendung findet, erscheint berechtigt, dieses ist wohl vielmehr auf definitiv angestellte Mitarbeiter des Staates zugeschnitten. Es gibt auch keine Bestimmung, dass die Personalbeurteilung schriftlich festzuhalten ist. Immerhin erfolgt die Leistungsbeurteilung beim Staat üblicherweise mit einem hierfür eigens vorgesehenen Formular.