Seine Behauptung, dies sei ihm nicht mitgeteilt worden, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihm unbestrittenermassen erklärt worden sei, dass er lediglich weiter beschäftigt werden könne, wenn man die Gewissheit habe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere. Selbst wenn ihm die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit nicht wörtlich mitgeteilt worden sein sollte, was bestritten werde, so habe er doch bei einer solchen Aussage am Ende der Probezeit mit einer entsprechenden Massnahme rechnen müssen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorwürfen äussern können, zumal eine wechselseitige Diskussion stattgefunden Kantonsgericht KG