cc. Nach Ansicht der KGV wurden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Verlängerung der Probezeit mitgeteilt und hatte er Gelegenheit, sich zu den von ihr vorgebrachten Gründen zu äussern. Es hätten mehrere Beurteilungen im Sinn von Art. 32 StPG stattgefunden und die Ergebnisse seien ihm an mehreren Gesprächen mitgeteilt und erläutert worden, namentlich auch, weshalb die Probezeit verlängert werde und worin die Zweifel an seinen sozialen Kompetenzen bestünden.