Diese Richtlinie stütze sich auf den Art. 8i des damals geltenden Gesetzes vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals und entspreche dem heutigen Art. 22 StPG (periodische Personalbeurteilung). Diese Bestimmung sei jedoch im Rahmen der Verlängerung der Probezeit nicht anwendbar.