Ein schriftliches Protokoll erleichtere zwar den Nachweis für den Inhalt eines Gesprächs, sei jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Wesentlich sei, dass ein Gespräch stattgefunden habe, an dem namentlich die Punkte betreffend Sozialkompetenz besprochen wurden seien. Wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht ergriffen habe, sich dazu zu äussern, könne der Behörde keinen Vorwurf gemacht werden. Immerhin erkläre er, es sei ihm gesagt worden, dass er lediglich weiter beschäftigt werden könne, wenn die Gewissheit bestehe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere, und dass man sich bewusst sei, dass der Fehler nicht nur bei ihm liege.