Immerhin habe jeweils am 3. und 4. Oktober 2012 eine solche Besprechung stattgefunden. Auch gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers unmissverständlich hervor, dass ihm die Zweifel an seiner Sozialkompetenz und die damit verbundene Möglichkeit, ihn noch nicht offiziell als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes anzuerkennen, ausdrücklich mitgeteilt worden seien und er sich dazu habe äussern können. Ein schriftliches Protokoll erleichtere zwar den Nachweis für den Inhalt eines Gesprächs, sei jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des rechtlichen Gehörs.