Auch bei der Zwischenbeurteilung vom 3. Oktober 2012 seien die Richtlinien vom 27. Oktober 1987 nicht respektiert worden, sei sie doch nicht eine Woche vorher, sondern nur sehr kurzfristig angesetzt worden, so dass er sich nicht habe vorbereiten können. Es könne nicht angehen, dass eine Besprechung, zu der es weder ein Protokoll noch ein Formular gebe, als für eine Verlängerung der Probezeit genügende Beurteilung darstelle, umso weniger als dass die besprochenen Punkte kurze Zeit vorher noch mit gut bewertet worden seien. Die Gründe für die Verlängerung der Probezeit seien ihm nicht erläutert und es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, sich dazu zu äussern.