Die Besprechung vom 4. Oktober 2012 habe keine dieser Punkte eingehalten, so dass nicht die Rede von einer Beurteilung, so wie der Gesetzgeber sie wollte, sein könne. Auch bei der Zwischenbeurteilung vom 3. Oktober 2012 seien die Richtlinien vom 27. Oktober 1987 nicht respektiert worden, sei sie doch nicht eine Woche vorher, sondern nur sehr kurzfristig angesetzt worden, so dass er sich nicht habe vorbereiten können.