c) aa. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 StPG vor. Am Ende der Probezeit sei keine Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten erfolgt, anlässlich welcher ihm erläutert wurde, weshalb die Probezeit verlängert werde beziehungsweise worin die Zweifel an seinen sozialen Kompetenzen liegen würden. Am 3. Oktober 2012 habe eine Zwischenbeurteilung mit D.________ stattgefunden. Seine Leistungen seien als gut bis sehr gut bewertet worden. Keine Qualifikation habe er für die Kriterien Benehmen und Führungsqualität erhalten. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass dies für den nachfolgenden Tag vorgesehen sei.