120 S. 88). So können im öffentlichen Dienstrecht vor einer (fristlosen) Kündigung auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat die Partei nicht bloss die ihr zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern sie muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen sie eine Verfügung oder sonst ein Verwaltungsakt mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (BGE 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4).