Ähnlich wie vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ist es in aller Regel weder angezeigt noch üblich, bei der Verlängerung der Probezeit ein eigentliches Untersuchungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr muss es grundsätzlich genügen, wenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliegt, diese dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss. Zürich, 2005, Rz. 120 S. 88).