Verlängerung der Probezeit ist jedoch an den Inhalt des Anspruchs auf vorgängige Anhörung keine allzu strenge Anforderungen zu stellen, da es sich nicht um eine einschneidende Massnahme wie beispielsweise eine Kündigung oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens handelt. Ähnlich wie vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ist es in aller Regel weder angezeigt noch üblich, bei der Verlängerung der Probezeit ein eigentliches Untersuchungsverfahren über die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen.