bb. Das Gesetz (StPG) enthält keine Bestimmung, die den Anspruch eines betroffenen Mitarbeiters auf das rechtliche Gehör im Fall einer Verlängerung der Probezeit regelt. Immerhin bestimmt Art. 32 Abs. 2 StPG, dass vor dem Entscheid über die Verlängerung der Probezeit eine Personalbeurteilung stattzufinden hat. Hierfür hat der Staatsrat ein System zur periodischen Personalbeurteilung zu beschliessen. Diese umfasst eine Analyse der erbrachten Leistungen, des Verhaltens und der Fähigkeiten sowie des Entwicklungspotenzials des Mitarbeiters. Jedes Jahr muss ein persönliches Gespräch stattfinden (Art. 22 Abs. 1 und 2 StPG;