, S. 306). In diesem Rahmen bildet das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung einen wesentlichen Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Demnach hat der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter über die vorgesehene Massnahme zu orientieren und ihm Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (HELBLING, Rz. 80 zu Art. 34). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.