4. a) Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die erhobene Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).