66 Abs. 1 VRG). Auch wenn das Schreiben vom 30. Oktober 2012, mit welchem die KGV die Probezeit verlängerte, nicht in allen Belangen einer formellen Verfügung entspricht, so fehlt beispielsweise die Rechtsmittelbelehrung, wird es vom Beschwerdeführer offensichtlich als Verfügung akzeptiert. Ausserdem erlitt er durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil, da er rechtzeitig Beschwerde erhoben hatte.