b) Das Gesetz enthält keine Regelung hinsichtlich des Verfahrens über die Verlängerung der Probezeit. Grundsätzlich kann eine Verlängerung unter den Parteien vereinbart oder vom Arbeitgeber mit beschwerdefähiger Verfügung angeordnet werden (vgl. HELBLING, Rz. 111 zu Art. 8; ZBl 91/1990 S. 229). Vorliegend erfolgte sie durch eine Verfügung. Allerdings bedarf eine solche einer formalen sowie einer sachlichen, materiellen Begründung (vgl. zu den Anforderungen Art. 66 Abs. 1 VRG).