Bestehen jedoch nach einer Personalbeurteilung Zweifel über die Eignung des Mitarbeiters für die Stelle, so wird die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert und die offizielle Anerkennung als Mitarbeiter auf deren Ende aufgeschoben. Die Verlängerung der Probezeit und die Aufschiebung der offiziellen Anerkennung werden spätestens am Ende der Probezeit mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 StPG).