Art. 24 lit. g des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal [StPR; SGF 122.70.11]). Wurde das Dienstverhältnis nicht vorher gekündigt, so wird am Ende der Probezeit angenommen, dass der Mitarbeiter den Anforderungen der Stelle entspricht. In diesem Fall wird er offiziell in der besonderen Eigenschaft als Mitarbeiter anerkannt (Art. 32 Abs. 1 StPG). Bestehen jedoch nach einer Personalbeurteilung Zweifel über die Eignung des Mitarbeiters für die Stelle, so wird die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert und die offizielle Anerkennung als Mitarbeiter auf deren Ende aufgeschoben.