c) Demnach hat das Gericht die vorliegende Streitsache im Rahmen des Art. 96a Abs. 2 VRG zu beurteilen und auferlegt sich bei der Prüfung des Ermessens eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung des Staatsrats und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. PETER HELBLING, in Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz, 2013, Rz. 30 zu Art 36 mit Hinweisen;