bb. Das Recht, von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, stellt einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz dar und besteht unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Somit ist es nicht an der entscheidenden Behörde zu beurteilen, ob eine weitere Stellungnahme oder Entgegnung erforderlich sei oder nicht. Dies ist allein Sache der Verfahrensbeteiligten (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.). cc. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer zu den Schlussbemerkungen der KGV eine weitere Stellungnahme ein. Darin bestreitet er mehrere von der KGV vorgebrachte Argumente und legt Kantonsgericht KG