e) aa. Nachdem der Instruktionsrichter am 11. November 2014 dem Beschwerdeführer die Schlussbemerkungen (Duplik) zugestellt hatte, liess dieser am 7. Januar 2015 unaufgefordert eine weitere Vernehmlassung einreichen. Die KGV beantragt, diese Eingabe aus den Akten zu weisen. Es habe bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Für die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels bestehe kein Grund, umso weniger als der Beschwerdeführer nicht darum ersucht habe.