c) Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Demnach ist er durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 76 lit. a VRG). Daran ändert nichts, dass mittlerweile das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst wurde. Die Gültigkeit der Kündigung ist bestritten und die Folgen können andere sein, wenn sich allenfalls herausstellen sollte, dass die Probezeit zu Unrecht verlängert wurde.