STÖCKLI, Berner Kommentar, 2014, Rz. 1 zu Art. 342 OR). Nach Art. 132 Abs. 1 StPG kann jeder Entscheid, den eine Behörde in Anwendung des StPG über einen Mitarbeiter fällt, mit einer Beschwerde an die jeweils vorgesetzte Behörde bis hin zum Staatsrat weitergezogen werden. Überdies können die Beschwerdeentscheide des Staatsrats mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Somit ist dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. auch Art. 114 Abs. 1 lit. b VRG).