Es fanden weitere Schriftenwechsel statt. Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Diese umschreiben die Umstände beziehungsweise die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE