D. Der Staatsrat wies mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 die Beschwerde vom 29. November 2012 gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2012 ab. Er stellte fest, dass die KGV das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und in Anbetracht der Zweifel, welche sie über die Eignung von A.________ hegte, die Probezeit zu Recht verlängert habe. E. A.________ liess am 18. November 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Gutheissung seiner Beschwerde sei der Entscheid der KGV vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Probezeit zu Unrecht verlängert wurde. Der Staatsrat und die KGV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.