{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hinsichtlich der Monate November/Dezember 2011 und des Jahres 2012 habe nicht nur der Beschwerdeführer alleine zum positiven Ergebnis beigetragen, sondern alle Mitarbeiter. Wenn er versuche, das positive Ergebnis der Jahre 2011 und 2012 als seinen alleinigen Verdienst darzustellen, so widerspreche dies klar den Tatsachen. So habe am 25. September und am 4. Oktober\n2012 jeweils ein Gespräch zwischen ihm und seinen verschiedenen Vorgesetzten stattgefunden,\nan denen er auf seine mangelnden Sozialkompetenzen, insbesondere auf die Probleme in seinem\nTeam und mit seiner direkten Vorgesetzen, angesprochen worden sei. Aus der Verfügung vom\n30. Oktober 2012 gehe zudem hervor, dass für die KGV Ende Oktober 2012 Zweifel daran\nbestanden, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen seiner Stelle genügte oder nicht.\nEntscheidend für die Frage, ob die Probezeit zu Recht verlängert wurde, sei einzig und allein, ob\nnach den Personalbeurteilungen vom 25. September und 4. Oktober 2012 aus Sicht der KGV\nZweifel an der Eignung des Beschwerdeführers bestanden. Da die erfolgte Einschätzung weder\nsachfremd noch sonst offensichtlich unhaltbar sei, habe es für den Staatsrat auch keinen Anlass\ngeben, von der Sachverhaltsfeststellung der KGV abzuweichen. Der Beschwerdeführer sei am\nGespräch vom 4. Oktober 2012 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit\nhingewiesen worden und habe sich zu allen Vorwürfen äussern können. Die angespannte\nSituation habe sich im Laufe der Zeit und gegen Ende der Probezeit verstärkt. Der\nBeschwerdeführer sei genau gleich wie die französischsprachigen Mitarbeiter behandelt und nie\nausgegrenzt worden.\n\nd) Vorliegend geht es um die Frage, ob genügend Zweifel - blosse Zweifel genügen - an der\nEignung des Beschwerdeführers bestanden, um die Probezeit zu verlängern. Der Staatsrat hat\ndies, auch wenn er nicht alle Einzelheiten berücksichtigt hat, bejaht. Die Massnahmen, welche von\nder KGV vor dem Stellenantritt des Beschwerdeführers und nach dessen Abgang angeordnet wurden, sind für die Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers nicht von Belang. Auch steht die\nSituation der verschiedenen Sekretärinnen nicht zur Diskussion. Es kommt allein auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers an.\n\nDie Gründe für die Verlängerung der Probezeit waren allein das schwierige Arbeitsklima in der\nAbteilung des Beschwerdeführers und die Spannungen zwischen ihm und seiner Vorgesetzten.\nDass diese Schwierigkeiten bestanden, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die KGV behauptet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer alleiniger Verursacher ist. Dass er aber dazu\nbeigetragen hat, ergibt sich klarerweise aus der Qualifikation vom August 2012. Wenn die KGV vor\ndiesem Hintergrund entschied, die Probezeit zu verlängern, konnte sie sich auf konkrete Beanstandungen stützen, jedenfalls ist in ihrem Vorgehen keine Willkür zu erkennen und es bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass sich die KGV missbräuchlich verhalten hätte. Es ist zu schliessen,\ndass der Beschwerdeführer für das Entstehen der schlechten Atmosphäre in seiner Abteilung beigetragen hat. Dass unter diesen Umständen seine Eignung infrage gestellt wird und dies mithin\neine Verlängerung der Probezeit zu begründen vermag, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Statt einer Kündigung, die während der Probezeit unter weit weniger strengen Voraussetzungen ausgesprochen werden kann, war diese Massnahme für den Beschwerdeführer offensichtlich ein Vorteil, ermöglichte sie ihm doch, seine Leistung zu verbessern. Es ist zu betonen,\ndass es nicht Sache der Rechtsmittelbehörden ist, die Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer\nerhoben wurden, im Einzelnen zu prüfen beziehungsweise im Rahmen eines Beweisverfahrens\nabzuklären, umso weniger als blosse Zweifel genügen, um eine Verlängerung der Probezeit anzu-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 14 von 15\n\nordnen. Der Entscheid der KGV ist offenbar aufgrund einer Würdigung der konkreten Gesamtumstände getroffen worden und von der Natur der Sache vermögen die Rechtsmittelbehörden die\ntatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die KGV zu beurteilen, weshalb es ihnen\nverwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der KGV zu setzen. Überdies sind die Vorwürfe\nüber die Eignung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz kaum überprüfbar. Die Rechtsmittelinstanzen können die Eignung nicht überprüfen beziehungsweise können sich über die Leistungen des Beschwerdeführers kein zuverlässiges Bild machen, umso weniger als sie über seine\nTätigkeit über keine eigenen Fachkenntnisse verfügen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die KGV\nvon sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so\ndass sein Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar und damit als\nwillkürlich erscheint, sind nicht ersichtlich. Immerhin ist zu erwähnen, dass bei den Qualifikationsgesprächen nebst den Unzulänglichkeiten auch die positiven Aspekte hervorgehoben wurden. Offensichtlich genügte der Beschwerdeführer den Anforderungen nicht in allen Bereichen. Die Mängel wurden aufgezeichnet, und der Beschwerdeführer wurde in der Qualifikation vom August 2012\ndarauf aufmerksam gemacht, in welchen Gebieten er sich zu verbessern hat. Das Vorgehen der\nKGV, die Probezeit zu verlängern, ist unter diesen Umständen als Entgegenkommen und als verhältnismässig zu werten.\n\n"}