{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Richtig sei aber, dass namentlich aus Kapazitätsgründen und um die Qualität der Dienste\nzu verbessern ein zweiter B.________ angestellt worden sei. Vor der Anstellung des Beschwerdeführers hätte es nur einen gegeben, der sowohl für die Überwachung des K.________\nwie des L.________ zuständig gewesen sei. Auch stimme es, dass im Jahr 2011 eine\nReorganisation der M.________ durchgeführt worden sei. Diese Reorganisation hätte jedoch\nkeinerlei Einfluss auf die Zuteilung der einzelnen Sekretärinnen gehabt; die Mutationen hätten\nvorher stattgefunden. Die Beurteilung vom 20. Januar 2012 sei im dritten Monat der Anstellung\nund 9 Monate vor dem Entscheid über die Verlängerung der Probezeit erfolgt. Es habe sich um\neine Momentaufnahme gehandelt, welche die spätere, unerfreuliche Entwicklung der Situation\nnicht wiedergebe. Das Team sei bereit gewesen, Verbesserungen oder Anpassungen der\nVorgänge vorzunehmen, und die Behauptungen betreffend H.________ seien vollumfänglich als\nirrelevant zurückzuweisen, namentlich der Vorwurf, sie sei an ihrer Arbeitsstelle in irgendeiner Art\nund Weise gemobbt oder von den anderen Angestellten ausgegrenzt worden. Ein solcher Vorwurf\nlasse sich denn auch in keiner Weise durch die Akten belegen und D.________ sei während der\nDauer des Arbeitsverhältnisses von H.________ nie auf diese angeblichen Probleme angesprochen worden. Diese Vorwürfe seien zum ersten Mal in einer Email von H.________ am\n14. Januar 2013 aufgetaucht, aber in deren Personaldossier würden sich keine Hinweise finden,\nwelche ihre Behauptungen bekräftigen würden. D.________ habe in diesem Zusammenhang auch\nnie ein Gespräch abgeblockt. H.________ habe als Hauptgrund für ihre Kündigung den Umstand\nangegeben, dass sie die 50%-ige Anstellung als zu viel einstufte. Sie sei mit diesem Arbeitspensum überfordert gewesen und hätte den Anforderungen der Stelle nicht genügt. Aus ihrem\nDossier gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, als ihr direkter Vorgesetzter, mit ihrer Arbeit\nnicht zufrieden war und deren Kündigung auch nicht bedauerte. So habe er, nachdem H.________\ndie Kündigung eingereicht hatte, festgehalten, dass er teilweise von der Arbeit von H.________\nzufriedengestellt gewesen sei. Die Frage, ob er ihren Weggang bedaure, habe er mit nein\nbeantwortet. Auch treffe es nicht zu, dass beim Beschwerdeführer nach Fehlern gesucht wurden.\nJedoch seien bei ihm ab dem Sommer 2012 zunehmends Probleme hinsichtlich seiner Kommunikation mit den Mitarbeitern und seiner Führung entstanden. So habe er nicht alle internen Richtlinien eingehalten, namentlich sich nicht an die interne Kompetenzordnung gehalten. Daraus seien\nSpannungen mit D.________ entstanden, welche im Sommer 2012 bei diversen Gesprächen\nbesprochen worden seien. Dass sie (die KGV) bereits im Sommer 2012 mit gewissen Leistungen\nnicht zufrieden gewesen sei, ergebe sich aus der Personalbeurteilung vom August 2012. Dabei sei\nder Beschwerdeführer auf Folgendes hingewiesen worden: \"Améliorer la communication avec les\ngestionnaires et estimateurs, Attention au ton dans les lettres\", Application de la directive sur les\ncompétences\". Dabei habe es sich nicht um eine informelle, sondern um eine formelle das heisst\nübliche und korrekt durchgeführte Personalbeurteilung gehandelt. Aus der Beurteilung ergebe sich\nsodann, dass der Beschwerdeführer nicht allen Anforderungen seiner Stelle genügte. Tatsächlich\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 15\n\n"}