{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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HERMANN SCHROFF/DAVID GERBER, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 53). Erfüllt der Mitarbeiter die Erwartungen nicht, kann aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips anstelle der Entlassung und im Interesse des Mitarbeiters die Probezeit verlängert werden. Die Verlängerung der\nProbezeit gilt im öffentlichen Dienstrecht als allgemein geübte Praxis (vgl. ZBl 91/1990 S. 229 mit\nHinweis; VPB 70.4 E. 4.3.1). Sie kann dann im Interesse des Arbeitnehmers liegen, wenn seine\nbisherigen Arbeitsleistungen objektiv den Anforderungen nicht genügten. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips kann anstelle der Entlassung als mildere Massnahme die Verlängerung der\nProbezeit zweckmässig sein und eben im Interesse des Mitarbeiters liegen. Die Verlängerung der\nProbezeit ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, was nicht heisst, dass keine sachlichen Gründe vorliegen müssten. Das ergibt sich unter anderem auch aus dem Umstand, dass für\neine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit deren Sinn und Zweck entsprechend weniger strenge Anforderungen als danach gelten (vgl. HELBLING, Rz. 122 zu Art 8). Insofern kann die Verlängerung in der Tat als \"wohlwollende Massnahme\" beziehungsweise als Entgegenkommen bezeichnet werden. Statt dass dem Mitarbeiter gekündigt wird, wird ihm eine weitere\nFrist zur Bewährung gesetzt. Aber, wie gesagt, die Probezeitverlängerung ist nur dann zulässig,\nwenn sachliche Gründe dafür vorliegen.\n\nb) Der Staatsrat hat den Entscheid der KGV, die Probezeit aufgrund des schwierigen Arbeitsklimas in der Abteilung des Beschwerdeführers und dessen schwierigen Beziehung zu seiner\nVorgesetzten D.________ geschützt. In Anbetracht der Zweifel, welche die KGV über die Eignung\ndes Beschwerdeführers für die Stelle hegte, sei die Probezeit zu Recht verlängert worden.\nDiesbezüglich wirft der Beschwerdeführer dem Staatsrat vor, den rechtserheblichen Sachverhalt\nunrichtig und unvollständig festgestellt zu haben. Die KGV habe 2011 einen zweiten B.________\nanstellen müssen, um Mängel in den Vorgängen zu beheben und die Qualität der Dienste zu\nverbessern. Deshalb habe sie mit ihm einen unbefristeten Anstellungsvertrag abgeschlossen. Vor\ndem Stellenantritt habe D.________ eine Reorganisation der Abteilung vorgenommen und dabei\ndem Dienst, dem er zugewiesen wurde, die jüngeren, weniger erfahrenen und französischsprachigen Sekretärinnen zugeteilt. Die Sekretärin G.________ sei sowohl ihr als auch ihm\nunterstellt gewesen. Schnell habe er feststellen müssen, dass viele Vorgänge schlecht funktionierten beziehungsweise gar nicht bestanden. Es habe keine Einarbeitung der neuen Mitarbeiter\ngegeben und keine Aufgaben- und Kompetenzen(auf)teilung. Daraufhin habe er verschiedene\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 15\n\n"}