{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Eine Zeugeneinvernahme kann auch deshalb unterbleiben, weil die am Gespräch beteiligten Personen\nwohl ohnehin nur die von ihnen bereits im vorliegenden Verfahren gemachten Äusserungen wiederholen werden. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des\nKantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 157 ff. zu § 7). Demnach ist es Sache der KGV zu beweisen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Verlängerung der Probezeit und\ngegen die ihn erhobenen Vorwürfe hat ausdrücklich äussern können. Es gibt zwar Indizien, dass\ndem so war, ein eigentlicher Beweis liegt aber nicht vor. Aber selbst wenn diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu\nseinen Gunsten ableiten.\n\ni) Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält,\nsich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen\nAspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz. Ausnahmsweise kann auch\nbei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung abgesehen\nwerden, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der\nSache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).\n\nIm vorliegenden Fall ist keine besonders schwerwiegende Gehörsverletzung anzunehmen. So\ngenügen im öffentlichen Dienstrecht selbst bei einer Kündigung relativ informelle Äusserungsgelegenheiten dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch, wenn dem Betroffenen klar sein muss,\ndass mit einer Kündigung zu rechnen ist (vgl. BGE 8C_98/2010 vom 23. August 2010 E. 5.1). Vorliegend erfolgte die Gehörsverletzung im Rahmen eines Verfahrens um Verlängerung der Probezeit und diese Verlängerung hatte - im Gegensatz etwa zu einer fristlosen Kündigung oder zu einem Disziplinarverfahren - für den Beschwerdeführer keine gravierenden Folgen; ihm wurden auch\nkeine schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen. Zudem verfügte der Staatsrat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren über volle Kognition (vgl. Urteil der I. verwaltungsrechtlichen Abteilung\ndes Kantonsgerichts 601 2010 3 vom 4. Februar 2011 E. 4). Aufgrund der Verfügung vom 30. Oktober 2012 wusste der Beschwerdeführer, weshalb die KGV die Verlängerung der Probezeit anordnete und er konnte mithin im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat den Entscheid sachgerecht anfechten. Des Weiteren ist der Sachverhalt genügend abgeklärt, so dass eine Rückweisung\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 15\n\nder Angelegenheit zur weiteren Abklärung nicht notwendig und sich ohnehin als Leerlauf erweisen\nwürde.\n\nj) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die KGV die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zwar nicht in allen Belangen beachtete. Indes wiegt der Umstand, dass sie ihn nicht konkret über eine mögliche Verlängerung der Probezeit informierte, ihm nicht ausdrücklich die Möglichkeit einräumte, sich dazu zu äussern, und den Inhalt des Beurteilungsgesprächs vom 4. Oktober\n2012 nicht schriftlich festhielt, nicht dermassen schwer, um den Entscheid vom 30. Oktober 2012\naufzuheben. Nebstdem wurde die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren\ngeheilt; der Staatsrat hat dieselbe Kognition wie die verfügende Behörde, und der Beschwerdeführer konnte sich zu sämtlichen Tat- und Rechtsfragen äussern. Dies rechtfertigt es klarerweise, von\neiner Rückweisung der Sache an die KGV abzusehen.\n\n"}