{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es gibt auch keine Bestimmung, dass die Personalbeurteilung schriftlich festzuhalten ist.\nImmerhin erfolgt die Leistungsbeurteilung beim Staat üblicherweise mit einem hierfür eigens vorgesehenen Formular. Solche liegen vor für die Qualifikationsgespräche vom 20. Januar 2012,\n7. August 2012 und vom 3. Oktober 2012, nicht aber für jenes vom 4. Oktober 2012. Auch gibt es\nkein schriftliches Protokoll, obwohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das rechtliche\nGehör nur gewährt ist, wenn die Ausführungen zu Protokoll genommen werden, was allerdings\nnicht bedeutet, dass sämtliche Äusserungen zu protokolieren sind (BGE 8C_258/2014 vom\n15. Dezember 2014 E. 7.2.6.). Wie auch immer, aus dem Umstand, dass der Inhalt der\nBesprechung vom 4. Oktober 2012 nicht schriftlich festgehalten wurde, kann, wie noch\naufzuzeigen sein wird, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\ne) Streitgegenstand ist die Verfügung vom 30. Oktober 2012, mit welcher die KGV die\nVerlängerung der Probezeit anordnete. Diesem Entscheid gingen zwei am 3. und 4. Oktober 2012\ndurchgeführte Beurteilungsgespräche voraus. In der Sitzung vom 3. Oktober 2012, über die ein\n\"Mitarbeiter-Qualifikationsformular\" besteht, wurden die Kriterien Benehmen und Führungskompetenzen nicht besprochen, sondern auf den darauffolgenden Tag verschoben. Damit wusste der\nBeschwerdeführer, was Gegenstand der Besprechung vom 4. Oktober 2012 sein wird. Entsprechend konnte er sich vorbereiten. Weiter ist hervorzuheben, dass diese beiden letzten Sitzungen\nkurz vor Ablauf der Probezeit stattfanden und der Beschwerdeführer dabei unbestrittenermassen\ndarauf hingewiesen wurde, dass eine Weiterbeschäftigung nur infrage komme, wenn es auch zwischenmenschlich funktioniere. Demnach musste er wissen, was es mit der Besprechung vom\n4. Oktober 2012 für eine Bewandtnis hatte, nämlich die Frage, wie es nach dem Ende der\nProbezeit weiter gehen wird, kommt es zu einer Festanstellung, zu einer Kündigung oder zu einer\nVerlängerung der Probezeit.\n\nf) Unter den Parteien ist umstritten, ob dem Beschwerdeführer ausdrücklich die mögliche\nVerlängerung der Probezeit in Aussicht gestellt und/oder ob er über die Absicht seiner Arbeitgeberin, eine Verlängerung in Betracht zu ziehen, konkret informiert wurde. Wie es sich tatsächlich\nverhielt, braucht nicht geprüft zu werden. Indem der Direktor der KGV beim Gespräch vom 4. Oktober 2012 erklärte, dass er seine Unterschrift für eine Weiterbeschäftigung erst geben könne,\nwenn er Gewissheit habe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere, musste, wie schon gesagt, der Beschwerdeführer wissen, dass er den Anforderungen nicht vollumfänglich entsprach.\nEine Festanstellung beziehungsweise eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit am\n30. Oktober 2012 wurde ihm weder zugesichert noch durfte er aufgrund der Worte des Direktors\ndavon ausgehen, ohne Weiteres weiter beschäftigt zu werden. Auch wenn die KGV nicht\nausdrücklich erwähnt haben sollte, wie es mit dem Beschwerdeführer weiter gehen sollte, konnte\ndieser aufgrund der Vorbringen der KGV nicht überrascht sein, dass es zu einer Verlängerung der\nProbezeit kam. Demzufolge kann er selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die KGV\nihn nicht ausdrücklich über die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit informiert hatte.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 15\n\ng) Der Beschwerdeführer wirft der KGV vor, dass er sich nicht habe schriftlich äussern können. Dieser Einwand ist unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich lediglich, aber immerhin, dass die betroffene Person vor Erlass einer Verfügung zwingend anzuhören\nist. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt kein Recht auf eine bestimmte Art der Anhörung. Demnach kann\ndas rechtliche Gehör entweder mündlich oder schriftlich gewährt werden (PIERRE TSCHAN-\nNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, Rz 16 zu § 30).\nVorliegend hat am 4. Oktober 2012 eine mündliche Anhörung stattgefunden, was grundsätzlich für\ndie Gewährung des rechtlichen Gehörs genügen muss.\n\n"}