{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein schriftliches Protokoll erleichtere zwar den Nachweis für den Inhalt\neines Gesprächs, sei jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des rechtlichen\nGehörs. Wesentlich sei, dass ein Gespräch stattgefunden habe, an dem namentlich die Punkte\nbetreffend Sozialkompetenz besprochen wurden seien. Wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit nicht ergriffen habe, sich dazu zu äussern, könne der Behörde keinen Vorwurf gemacht werden. Immerhin erkläre er, es sei ihm gesagt worden, dass er lediglich weiter beschäftigt werden\nkönne, wenn die Gewissheit bestehe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere, und dass\nman sich bewusst sei, dass der Fehler nicht nur bei ihm liege. Auch wenn ihm nicht wörtlich gesagt\nworden sei, dass die Probezeit deswegen verlängert werden dürfte, habe er doch bei einer solchen Aussage am Ende der Probezeit mit einer entsprechenden Massnahme rechnen müssen,\nzumal auch für ihn die Spannungen belastend gewesen seien. Soweit er des Weiteren eine Verletzung der Richtlinie vom 27. Oktober 1987 geltend mache, könne er nicht gehört werden. Diese\nRichtlinie stütze sich auf den Art. 8i des damals geltenden Gesetzes vom 22. Mai 1975 über das\nDienstverhältnis des Staatspersonals und entspreche dem heutigen Art. 22 StPG (periodische\nPersonalbeurteilung). Diese Bestimmung sei jedoch im Rahmen der Verlängerung der Probezeit\nnicht anwendbar.\n\ncc. Nach Ansicht der KGV wurden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Verlängerung der\nProbezeit mitgeteilt und hatte er Gelegenheit, sich zu den von ihr vorgebrachten Gründen zu äussern. Es hätten mehrere Beurteilungen im Sinn von Art. 32 StPG stattgefunden und die Ergebnisse\nseien ihm an mehreren Gesprächen mitgeteilt und erläutert worden, namentlich auch, weshalb die\nProbezeit verlängert werde und worin die Zweifel an seinen sozialen Kompetenzen bestünden. Sie\nhabe entschieden, die Kriterien Benehmen und Führungseigenschaften erst am nächsten Tag zu\nbesprechen, da diese Punkte für sie nicht zufriedenstellend waren und es ihr zweckmässig erschien, sie an einem separaten Gespräch, dafür aber umso ausführlicher, zu erörtern. Hierzu habe\nsie sich auch aus Fairness-Gründen entschieden. Aufgrund der Ernsthaftigkeit der Vorwürfe habe\nsie es als angemessen und fairer erachtet, wenn nebst D.________ zusätzlich noch der Direktor\n(F.________) und dessen Adjunkt (E.________) am Gespräch anwesend sind. Zudem seien mit\ndem Beschwerdeführer bereits an einem Gespräch vom 25. September 2012, an dem auch\nD.________ und E.________ teilgenommen hätten, die diversen Probleme, insbesondere seine\nmangelnden sozialen Kompetenzen, besprochen worden. Dabei sei vereinbart worden, in naher\nZukunft eine erneute Beurteilung und ein erneutes Gespräch namentlich über die Aspekte\nBenehmen und Führung durchzuführen. Demnach habe der Beschwerdeführer gewusst, dass im\nOktober ein weiteres Gespräch stattfinden werde. Dieses sei bei Weitem nicht so positiv verlaufen,\nwie er es darzustellen versuche. Hauptsächlich sei das schwierige Arbeitsklima zwischen ihm und\nseinen Mitarbeitern beziehungsweise seiner Vorgesetzten angesprochen und ihm klar mitgeteilt\nworden, dass er in den Punkten Verhalten und Führungskompetenzen den Anforderungen nicht\ngenüge und dass deswegen eine Verlängerung der Probezeit möglich sei. Seine Behauptung, dies\nsei ihm nicht mitgeteilt worden, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ihm\nunbestrittenermassen erklärt worden sei, dass er lediglich weiter beschäftigt werden könne, wenn\nman die Gewissheit habe, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere. Selbst wenn ihm die\nMöglichkeit der Verlängerung der Probezeit nicht wörtlich mitgeteilt worden sein sollte, was\nbestritten werde, so habe er doch bei einer solchen Aussage am Ende der Probezeit mit einer\nentsprechenden Massnahme rechnen müssen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zu\nden einzelnen Vorwürfen äussern können, zumal eine wechselseitige Diskussion stattgefunden\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 15\n\nhabe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein Nachteil daraus erwachsen sein soll, dass die\nzwei Kriterien Benehmen und Führung nicht an der Personalbeurteilung vom 3. Oktober 2012,\nsondern an jener vom 4. Oktober 2012 besprochen worden seien. Im Gegenteil, damit sei ihm die\nMöglichkeit eingeräumt worden, sich speziell vorzubereiten und vertieft auf diese Punkte\neinzugehen.\n\n"}