{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen\n\nVerlängerung der Probezeit ist jedoch an den Inhalt des Anspruchs auf vorgängige Anhörung\nkeine allzu strenge Anforderungen zu stellen, da es sich nicht um eine einschneidende Massnahme wie beispielsweise eine Kündigung oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens handelt.\nÄhnlich wie vor dem Aussprechen einer ordentlichen Kündigung ist es in aller Regel weder angezeigt noch üblich, bei der Verlängerung der Probezeit ein eigentliches Untersuchungsverfahren\nüber die Qualität der Arbeitsleistung durchzuführen. Vielmehr muss es grundsätzlich genügen,\nwenn eine negative Leistungsbeurteilung durch den Vorgesetzten vorliegt, diese dem Betroffenen\neröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung\nvon Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss. Zürich, 2005, Rz. 120 S. 88). So können\nim öffentlichen Dienstrecht vor einer (fristlosen) Kündigung auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person\nklar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte. Dabei hat die Partei nicht bloss\ndie ihr zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern sie muss darüber hinaus auch wissen,\ndass gegen sie eine Verfügung oder sonst ein Verwaltungsakt mit bestimmter Stossrichtung in\nErwägung gezogen wird (BGE 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4).\n\nc) aa. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 StPG\nvor. Am Ende der Probezeit sei keine Beurteilung der Leistungen und Fähigkeiten erfolgt, anlässlich welcher ihm erläutert wurde, weshalb die Probezeit verlängert werde beziehungsweise worin\ndie Zweifel an seinen sozialen Kompetenzen liegen würden. Am 3. Oktober 2012 habe eine Zwischenbeurteilung mit D.________ stattgefunden. Seine Leistungen seien als gut bis sehr gut\nbewertet worden. Keine Qualifikation habe er für die Kriterien Benehmen und Führungsqualität\nerhalten. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass dies für den nachfolgenden Tag vorgesehen sei. Auch\nhabe er vor dem 3. Oktober 2012 nicht gewusst, dass diese Punkte nicht besprochen würden. In\nder Besprechung vom 4. Oktober 2012 seien seine fachlichen Fähigkeiten als unbestritten und als\nsehr gut eingestuft worden. Der Adjunkt des Direktors E.________, der an der Besprechung\nebenfalls teilgenommen habe, habe erklärt, dass er, bevor er die Unterschrift für die Weiterbeschäftigung geben könne, Gewissheit haben müsse, dass es auch zwischenmenschlich funktioniere, er sich aber bewusst sei, dass der Fehler nicht nur beim Beschwerdeführer liege. Mehr sei\nihm (dem Beschwerdeführer) nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei ihm nicht gesagt worden,\ndass die Probezeit verlängert werde beziehungsweise dass er den Kriterien Verhalten und/oder\nFührungskompetenzen nicht mehr genüge. Auch gebe es kein schriftliches Protokoll. Eine Personalbeurteilung habe jedoch schriftlich zu erfolgen und den Richtlinien vom 27. Oktober 1987 betreffend die periodische Personalqualifikation zu entsprechen. Ziffer 10 der Richtlinien sehe vor,\ndass das Gespräch sich auf das Beurteilungsformular zu stützen habe, dass es mindestens eine\nWoche vorher angekündigt werden müsse und dass der Mitarbeiter am Ende mit seiner Unterschrift auf dem Formular bestätigen müsse, dass er davon Kenntnis genommen habe. Die Besprechung vom 4. Oktober 2012 habe keine dieser Punkte eingehalten, so dass nicht die Rede von\neiner Beurteilung, so wie der Gesetzgeber sie wollte, sein könne. Auch bei der Zwischenbeurteilung vom 3. Oktober 2012 seien die Richtlinien vom 27. Oktober 1987 nicht respektiert worden, sei\nsie doch nicht eine Woche vorher, sondern nur sehr kurzfristig angesetzt worden, so dass er sich\nnicht habe vorbereiten können. Es könne nicht angehen, dass eine Besprechung, zu der es weder\nein Protokoll noch ein Formular gebe, als für eine Verlängerung der Probezeit genügende Beurteilung darstelle, umso weniger als dass die besprochenen Punkte kurze Zeit vorher noch mit gut\nbewertet worden seien. Die Gründe für die Verlängerung der Probezeit seien ihm nicht erläutert\nund es sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, sich dazu zu äussern.\n\nbb. Dagegen bringt der Staatsrat vor, dass es bei der Verlängerung der Probezeit gleich wie ihm\nRahmen einer Kündigung während der Probezeit keiner ordentlichen Personalbeurteilung bedarf.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 15\n\n"}