{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:57", "Checksum": "e4af23f5114859286dac7b58d7d6f0bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen\n\n3. a) Die Anstellung des Beschwerdeführers erfolgte durch einen Vertrag (Art. 30 Abs. 1 StPG).\nInhalt des Vertrags ist unter anderem die Probezeit. Diese beträgt ein Jahr (Art. 31 Abs. 1 StPG;\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 15\n\nArt. 24 lit. g des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal [StPR; SGF\n122.70.11]). Wurde das Dienstverhältnis nicht vorher gekündigt, so wird am Ende der Probezeit\nangenommen, dass der Mitarbeiter den Anforderungen der Stelle entspricht. In diesem Fall wird er\noffiziell in der besonderen Eigenschaft als Mitarbeiter anerkannt (Art. 32 Abs. 1 StPG). Bestehen\njedoch nach einer Personalbeurteilung Zweifel über die Eignung des Mitarbeiters für die Stelle, so\nwird die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert und die offizielle Anerkennung als Mitarbeiter\nauf deren Ende aufgeschoben. Die Verlängerung der Probezeit und die Aufschiebung der offiziellen Anerkennung werden spätestens am Ende der Probezeit mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 StPG).\n\nb) Das Gesetz enthält keine Regelung hinsichtlich des Verfahrens über die Verlängerung der\nProbezeit. Grundsätzlich kann eine Verlängerung unter den Parteien vereinbart oder vom Arbeitgeber mit beschwerdefähiger Verfügung angeordnet werden (vgl. HELBLING, Rz. 111 zu Art. 8; ZBl\n91/1990 S. 229). Vorliegend erfolgte sie durch eine Verfügung. Allerdings bedarf eine solche einer\nformalen sowie einer sachlichen, materiellen Begründung (vgl. zu den Anforderungen Art. 66 Abs.\n1 VRG). Auch wenn das Schreiben vom 30. Oktober 2012, mit welchem die KGV die Probezeit\nverlängerte, nicht in allen Belangen einer formellen Verfügung entspricht, so fehlt beispielsweise\ndie Rechtsmittelbelehrung, wird es vom Beschwerdeführer offensichtlich als Verfügung akzeptiert.\nAusserdem erlitt er durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil, da er rechtzeitig\nBeschwerde erhoben hatte.\n\n4. a) Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Recht,\nangehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids. Die erhobene Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I\n195 E. 2.2 S. 197).\n\nb) aa. Bei Erlass einer Verfügung bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben, Willkürverbot, rechtliches Gehör) stets vorbehalten (HELBLING, Rz. 19 zu Art. 8, Rz. 32 zu Art. 15). Der verfassungsmässige Anspruch auf\nrechtliches Gehör (Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]) gilt\nauch im öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt (RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD,\nSchwerpunkte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personalrecht,\nin ZBl 2013 S. 295 ff., S. 306). In diesem Rahmen bildet das Recht auf vorgängige Äusserung und\nAnhörung einen wesentlichen Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Demnach hat der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter über die vorgesehene Massnahme zu orientieren und ihm\nGelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (HELBLING, Rz. 80 zu Art. 34). Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich\nhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies\ngilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).\n\nbb. Das Gesetz (StPG) enthält keine Bestimmung, die den Anspruch eines betroffenen Mitarbeiters auf das rechtliche Gehör im Fall einer Verlängerung der Probezeit regelt. Immerhin bestimmt\nArt. 32 Abs. 2 StPG, dass vor dem Entscheid über die Verlängerung der Probezeit eine Personalbeurteilung stattzufinden hat. Hierfür hat der Staatsrat ein System zur periodischen Personalbeurteilung zu beschliessen. Diese umfasst eine Analyse der erbrachten Leistungen, des Verhaltens\nund der Fähigkeiten sowie des Entwicklungspotenzials des Mitarbeiters. Jedes Jahr muss ein persönliches Gespräch stattfinden (Art. 22 Abs. 1 und 2 StPG; vgl. auch das Reglement vom 26. Januar 1988 über die Rechtsmittel im Bereiche der periodischen Qualifikation des Staatspersonals\n[SGF 122.70.22; nachfolgend: Reglement vom 26. Januar 1988]). Im Zusammenhang mit der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 15\n\n"}