{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Gültigkeit der Kündigung ist bestritten und die Folgen können andere sein, wenn sich allenfalls herausstellen sollte, dass die Probezeit zu Unrecht verlängert\nwurde.\n\nd) Die Beschwerde wurde innert der gesetzlich vorgeschriebenen 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht (Art. 79 Abs. 1 VRG). Sie entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 ff. VRG).\n\ne) aa. Nachdem der Instruktionsrichter am 11. November 2014 dem Beschwerdeführer die\nSchlussbemerkungen (Duplik) zugestellt hatte, liess dieser am 7. Januar 2015 unaufgefordert eine\nweitere Vernehmlassung einreichen. Die KGV beantragt, diese Eingabe aus den Akten zu weisen.\nEs habe bereits ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Für die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels bestehe kein Grund, umso weniger als der Beschwerdeführer nicht darum\nersucht habe.\n\nbb. Das Recht, von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, stellt einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz dar und besteht unabhängig davon,\nob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Somit ist es nicht an der entscheidenden Behörde zu beurteilen, ob eine weitere Stellungnahme oder Entgegnung erforderlich\nsei oder nicht. Dies ist allein Sache der Verfahrensbeteiligten (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.).\n\ncc. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer zu den Schlussbemerkungen der KGV eine weitere\nStellungnahme ein. Darin bestreitet er mehrere von der KGV vorgebrachte Argumente und legt\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 15\n\nseine Sicht der Dinge dar. Insofern lässt sich die Zulässigkeit der Eingabe vom 7. Januar 2015\nnicht beanstanden und ist diese entgegen dem Antrag der KGV nicht zurückzuweisen.\n\nf) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich\nder Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77\nAbs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden,\nwenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt\noder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes\nErmessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht\nwendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit\nder auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG).\n\nNach Art. 96a VRG prüft die Beschwerdeinstanz Entscheide einer Behörde, der nach der Gesetzgebung ein weiter Ermessensspielraum zusteht, mit Zurückhaltung (Abs. 1). Dies gilt nach Abs. 2\ninsbesondere für Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens\neiner Person (lit. a) sowie über die Gewährung einer Leistung, auf die nach der Gesetzgebung kein\nRechtsanspruch besteht (lit. b).\n\nb) Der KGV ist insofern zuzustimmen, als das Kantonsgericht vorliegend über eine beschränkte Kognition verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob ein Angestellter genügende Leistungen\nerbringt, ist in allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten. Die Rechtsmittelbehörden\nstossen bei der notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten\nArbeitsleistungen an ihre Grenzen. Zudem lassen sich die innerbetrieblichen Auswirkungen personalrechtlicher Entscheide durch Aussenstehende oft nur schwer abschätzen. Daher haben auch\nRechtsmittelbehörden, welche befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu\nüberprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Soweit der Gesetzgeber\nmit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4).\n\nc) Demnach hat das Gericht die vorliegende Streitsache im Rahmen des Art. 96a Abs. 2\nVRG zu beurteilen und auferlegt sich bei der Prüfung des Ermessens eine gewisse Zurückhaltung,\nsoweit es um die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers, um verwaltungsorganisatorische\nFragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses\ngeht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung des Staatsrats und setzt nicht\nan deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. PETER HELBLING, in Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz, 2013, Rz. 30 zu Art 36 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER,\nRechtsschutzsysteme im neuen öffentlichen Personalrecht, in Peter Helbling/Tomas Poledna\n[Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 476 ff.; Urteil des Kantonsgerichts\n601 2012 136 vom 29. November 2013 E. 2). Mit voller Kognition zu prüfen sind jedoch die Rügen,\nwelche eigentliche Verfahrensmängel betreffen. Eine Verfahrensfrage betrifft namentlich die Rüge\ndes Beschwerdeführers, die KGV habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs\nverletzt.\n\n"}