{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-03-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-119_2015-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_119_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641fc80e80effdbac5adf7d6fc766540ee97a9a6ece4a757a9d23fbd1f2c0c530a161ea7617beecacb7ecc9be3f4ff745ec&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_119", "Checksum": "513dff5cf564d316d443e89d9801d048"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["601 2013 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 27.03.2015 601 2013 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:20:57", "Checksum": "e4af23f5114859286dac7b58d7d6f0bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 27.03.2015 601 2013 119\nRegeste:\nEntscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n601 2013 119\n\nUrteil vom 27. März 2015\nI. Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Marianne Jungo\nRichter: Josef Hayoz, Christian Pfammatter\nGerichtsschreiber-Praktikant: Alkis Passas\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin\nSandra Wohlhauser\n\ngegen\n\nSTAATSRAT DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz,\n\nKANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Luke H. Gillon\n\nGegenstand Amtsträger der Gemeinwesen / öffentliches Dienstrecht\n\nVerlängerung der Probezeit\n\nBeschwerde vom 18. November 2013 gegen den Entscheid des Staatsrats\nvom 15. Oktober 2013\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 15\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1969, wurde von der Kantonalen Gebäudeversicherung\n(nachfolgend: KGV) per 1. November 2011 als B.________ und Leiter der C.________ angestellt.\nDabei wurde eine Probezeit von 12 Monaten vereinbart. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012\nverlängerte die KGV die Probezeit um weitere 12 Monate. Zur Begründung verwies sie auf das\nschwierige Arbeitsklima, das einerseits im Team von A.________ und andererseits zwischen\ndiesem und seiner Vorgesetzten D.________ herrschte. Sie sehe sich im Moment nicht in der\nLage, zu beurteilen, ob A.________ den Anforderungen entspreche. Für diese anspruchsvolle\nStelle sei es äusserst wichtig, dass die Person über sehr gute soziale Kompetenzen verfüge sowie\ndas Vertrauen der Vorgesetzten und von der ganzen Equipe habe.\n\nB. Mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 29. November 2012, gerichtet an die\nkantonale Sicherheits- und Justizdirektion, bestritt A.________ das Vorliegen von sachlichen\nGründen für die Verlängerung der Probezeit. Die Direktion übermittelte die Angelegenheit zuständigkeitshalber an den Staatsrat, der die erwähnte Eingabe als Beschwerde entgegennahm.\n\nC. Am 17. Dezember 2012 kündigte die KGV das Arbeitsverhältnis mit A.________ auf den\n31. März 2013. Zudem stellte sie ihm am 27. März 2013 ein Schlusszeugnis aus, wobei sie ebenfalls über den Lohn- und Feriensaldo entschied. Gegen diese beiden Verfügungen liess\nA.________ beim Staatsrat Beschwerde führen. Die Verfahren sind dort noch hängig\nbeziehungsweise bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die hier strittige Angelegenheit\nausgesetzt.\n\nD. Der Staatsrat wies mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 die Beschwerde vom 29. November\n2012 gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2012 ab. Er stellte fest, dass die KGV das vorgeschriebene Verfahren eingehalten und in Anbetracht der Zweifel, welche sie über die Eignung von\nA.________ hegte, die Probezeit zu Recht verlängert habe.\n\nE. A.________ liess am 18. November 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde erheben und\nbeantragen, in Gutheissung seiner Beschwerde sei der Entscheid der KGV vom 30. Oktober 2012\naufzuheben und festzustellen, dass die Probezeit zu Unrecht verlängert wurde.\n\nDer Staatsrat und die KGV schliessen auf Abweisung der Beschwerde.\n\nEs fanden weitere Schriftenwechsel statt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 15\n\nErwägungen\n\n1. a) Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben\nsind (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Diese umschreiben die Umstände beziehungsweise die\nErfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht\ngegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN\nBERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 693).\n\nb) Die KGV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 10\nAbs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden [GVG; SGF 732.1.1]). Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 GVG richtet sich das Dienstverhältnis der in der KGV arbeitenden Personen nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal\n(Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal [StPG; SGF 122.70.1]). Es ist demnach\nöffentlich-rechtlicher Natur (vgl. MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar,\n2014, Rz. 1 zu Art. 342 OR). Nach Art. 132 Abs. 1 StPG kann jeder Entscheid, den eine Behörde\nin Anwendung des StPG über einen Mitarbeiter fällt, mit einer Beschwerde an die jeweils vorgesetzte Behörde bis hin zum Staatsrat weitergezogen werden. Überdies können die Beschwerdeentscheide des Staatsrats mit einer Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Somit\nist dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. auch Art. 114\nAbs. 1 lit. b VRG).\n\n"}