IV. Dem HFR wird zulasten von A.________ eine Parteientschädigung von CHF 10'215.70 (inkl. MWSt) zugesprochen. V. Rechtsanwalt Thomas Meyer wird zulasten des Staates Freiburg als amtlicher Rechtsbeistand von A.________ eine Entschädigung von CHF 6'650.90 (inkl. MWSt) ausgerichtet. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).