Übertrieben erscheint der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung des Gutachtens und der Formulierung von Zusatzfragen. Der Beklagtenanwalt macht hier einen Aufwand von fünf Stunden geltend (März– Mai 2016), nachdem er im Dezember 2015 schon einen Aufwand von drei Stunden für die Prüfung des Gutachterauftrags geltend gemacht hatte. Der klägerische Anwalt macht hierfür bloss einen Aufwand von je 80 Minuten geltend. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Erstellung und Beurteilung des Gutachtens ist um 2 Std. 50 Minuten zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 30 Stunden. Das Grundhonorar von CHF 7’500.- ist um 21,12 % auf CHF 9'084.- zu erhöhen. Hinzu kommen 5