b) Auch wenn sie im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, schuldet die Klägerin als unterliegende Partei dem obsiegenden Beklagten, dessen Vermögensinteressen mit vorliegendem Verfahren betroffen sind und der sich durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, gestützt auf die Art. 137 und 139 VRG eine Parteientschädigung.