Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]], MWSt: CHF 492.65 [8 % von CHF 6'158.25]). Die Klägerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gemeinwesen von ihr die Vergütung seiner Leistungen verlangen kann, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt oder nachgewiesen wird, dass ihre Bedürftigkeit nicht bestand. Der Anspruch ist innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens geltend zu machen. (Art. 145b Abs. 3 VRG).