Um die Anforderungen von Art. 75 Abs. 2 BGG betreffend den doppelten kantonalen Instanzenzug in Zivilsachen zu erfüllen und das alte Recht an das Bundesrecht anzupassen (BGE 139 III 252 E. 1.6), hat das Kantonsgericht am 16. Mai 2013 entschieden, seinen 1. Zivilappellationshof als Rechtsmittelinstanz gegen durch den 1. Verwaltungsgerichtshof gefällte Entscheide im Bereich der ärztlichen Haftung zu bezeichnen. Diese Lösung hat auch hier Geltung.