Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Dr. B.________ im Zusammenhang mit der Magenbypass- Operation vom 30. März 2007 weder ein Kunstfehler noch eine Verletzung seiner ärztlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen ist. Damit fehlt es an einem widerrechtlichen Verhalten. Dies führt zur Abweisung der Klage. 8. Wie bereits ausgeführt richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 42 Abs. 2 HGG nach dem alten Recht.