mehr feststellen lasse, ist aber aus den dargelegten Gründen nicht entscheidend. Unter diesen Umständen erscheint es nicht zweckdienlich, die Klägerin und Dr. B.________ sowie allenfalls weitere Personen zum genauen Inhalt der voroperativen Aufklärungsgespräche zu befragen. Die Beweisanträge auf Einvernahme dieser beiden Personen sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.