Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dass Dr. B.________ dabei allenfalls nicht ausdrücklich von einer inneren Hernierung gesprochen hat, vermöchte daran nichts zu ändern, da einleuchtet, dass – insbesondere bei medizinischen Laien – bei Vorbesprechungen nicht Fachausdrücke verwendet, sondern allfällig auftretende Probleme möglichst anschaulich umschrieben werden (vgl. Klageantwort S. 10 Ziff. 16). Gemäss Klageantwort fand am 17. Oktober 2006 eine einstündige Vorbesprechung mit der Klägerin statt.