Die Klägerin bestreitet dies auch nicht, sondern bringt vor, von Dr. B.________ über dieses Risiko ungenügend aufgeklärt worden zu sein. Von einer inneren Hernierung sei nie die Rede gewesen. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass die Klägerin von Dr. B.________ vor der Operation (nach deren eigenen Aussagen) darüber aufgeklärt worden sei, dass es zu den Risiken einer Magenbypass-Operation zähle, dass sich der Darm auch Jahre nach der Operation durch Lücken zwischen den Darmschlingen „verwickeln" könne. Damit ist er seiner ärztlichen Aufklärungspflicht nachgekommen, sodass ihm auch diesbezüglich keine Kantonsgericht KG Seite 14 von 16