f) Es ist kein Grund ersichtlich, vom Gutachten und von den Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen. Gestützt auf das Gutachten und dessen Ergänzung ist festzuhalten, dass bei der Klägerin am 31. Mai 2011 keine (zweifache) Malrotation im Bereich des Dünndarms vorlag, sondern vielmehr eine innere Hernie. Die anderslautenden Feststellungen von Dr. I.________ und Prof. H.________ im Operationsbericht vom 31. Mai 2011 sind auf eine Fehlinterpretation aufgrund eines Tumors und von (möglicherweise durch die Ballonendoskopien hervorgerufenen) Verwachsungen zurückzuführen, verbunden mit (damals) mangelnder Erfahrung mit Magenbypass-Operationen (Gutachten, Frage 8;