Schliesslich betont der Gutachter nochmals, dass die Symptome bei der Klägerin viel früher, grundsätzlich sofort nach der Operation vom 30. März 2007, aufgetreten wären, wenn es sich um eine Fehlanlage bei der Erstoperation gehandelt hätte. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass man eine Dünndarmschlinge um 180° falsch konstruiert und das nicht intraoperativ erkennt. Der Gutachter äussert die feste Überzeugung, dass es sich nicht um eine primäre Fehlanlage handelte, sondern um eine verschleppte innere Hernie, verschlimmert durch den Dünndarmtumor mit den Lymphknotenablegern und den Verwachsungen.