Diesbezüglich erklärte die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2016, es treffe zu, dass Dr. B.________ ihr mitgeteilt hatte, dass eine Verwicklung der Darmschlingen eintreten könnte. Hingegen sei ihr bis zum vorliegenden Streitfall der Begriff der inneren Hernierung nicht bekannt gewesen (act. 46). Auch in der Klage hatte die Klägerin angegeben, über die Operationsrisiken informiert worden zu sein, auch wenn das Fremdwort innere Hernierung nicht gefallen sei (Klage, S. 9 Ziff. 16).