Bezüglich der ärztlichen Aufklärung über die Möglichkeit einer inneren Hernie hielt der Gutachter fest, die innere Hernie habe bereits damals (d.h. Anfang 2007) zum medizinischen Standard gehört. Die Klägerin habe im Gespräch vom 3. Februar 2016 erwähnt, dass Dr. B.________ den Begriff innere Hernie zwar nicht erwähnte, aber erläuterte, dass es zu den Risiken einer Magenbypass-Operation zähle, dass sich der Darm auch Jahre nach der Operation durch Lücken zwischen den Darmschlingen „verwickeln" könne. Inhaltlich sei ihr also diese Komplikation bereits vor der Operation bekannt (gewesen) (Gutachten, Antwort 6).